Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der
vorliegenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs.1 BGB
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht
ausdrücklich hingewiesen worden ist.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4. Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind, unterliegen der Geheimhaltung. Vor Ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1. Die Preise verstehen sich ab unserem Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich
gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
3.3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) zu verlangen. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch uns gegenüber dem
Kunden bleibt hiervon unberührt.
3.6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen,
insbesondere wenn ein Scheck und/oder ein Wechsel nicht eingelöst werden, so sind wir berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
4. Lieferzeit, Teillieferungen, Handelseinheiten, Annahmeverzug
4.1. Liefertermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder -fristen unverbindlich.
4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
4.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.4. Wir behalten uns das Recht vor, Bestellmengen des Kunden auf komplette Handelseinheiten
auf- bzw. abzurunden.
4.5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrübergang
5.1. Der Transport oder die Abholung der Ware erfolgt nach Abstimmung mit dem Kunden.
5.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager ("ab Rampe") verlassen hat
(Lieferdatum). Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Mängelansprüche
6.1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt,
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
6.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.3. Die Mangelanzeige ist unverzüglich nach Kenntnis eines Mangels schriftlich an uns abzugeben.
6.4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.5. Schlägt die zweite Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/ oder ist eine
Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatz kann nur unter
den Voraussetzungen von Ziffer 8 dieser ALB geltend gemacht werden.
6.6. Bei unerheblichen Mängeln und bei natürlicher Abnutzung sind jegliche Mängelansprüche
ausgeschlossen.
6.7. Mängelansprüche verjähren in 24 (vierundzwanzig) Monaten ab Lieferung.
6.8. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Ansprüche bei Mängeln der
Kaufsache und schließen sonstige Ansprüche für Mängel jeglicher Art aus.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.1. Falls gegen den Kunden aufgrund der Benutzung der Kaufsache innerhalb eines Jahres ab
Lieferung der Kaufsache Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines
Urheberrechts erhoben werden, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren
Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über
derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen
Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der
Kaufsache zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass
wir nach unserer Wahl entweder die Kaufsache zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder
ersetzen oder die Kaufsache zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines
das Alter der Kaufsache berücksichtigenden Betrages erstatten.
7.2. Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen
werden, dass die Kaufsache in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde. Im übrigen gelten
die Regelungen gemäß Ziffer 8.
7.3. Wir haften nicht für Rechtsverletzungen durch die Kaufsache, sofern diese auf der Grundlage
von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt wurden.
8. Haftungsbeschränkung
Für Schäden haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) nach dem Produkthaftungsgesetz
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter
Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Kaufsache bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns
als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem
Fall verwahrt der Kunde unentgeltlich für uns. Veräußert der Kunde die neue Sache weiter, so gilt
Ziff. 9.3 hierfür entsprechend.
9.2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl ganz
oder teilweise freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
9.3. Der Kunde ist unter der Bedingung, dass er wiederum von seinem Kunden Bezahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die
an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Kunde.
10. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen
Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen, soweit einzelvertraglich vereinbart, gilt
ergänzend:
10.1. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit deren Abnahme auf den Kunden über. Unsere
Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als
abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende
wesentliche Mängel.
10.2. Der Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheits-vorschriften und
Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz
notwendigen Maßnahmen zu treffen.
10.3. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im
erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen.
10.4. Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft
unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden
können.
10.5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
10.6. Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind
von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden
auszugleichen.
10.7. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.
10.8. Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert
worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.
10.9. Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
10.10. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - ein uns während des Verzuges gesetzte angemessene Frist zur
Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die
Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden
nachweisbar ohne Interesse sind.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang
mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1. Die Kaufsache ist zulassungspflichtig und nur zum Ge- bzw. Verbrauch in der Bundesrepublik
Deutschland bestimmt.
12.2. Der Kunde verpflichtet sich, beim Betreiben von Entkarbonisierungsanlagen die
Wartungsanforderungen der DIN 1988 einzuhalten sowie die von uns gelieferten
Entkarbonisierungsanlagen nach Erreichen ihrer Kapazität an uns zurückzuschicken, um eine
ordnungsgemäße Regenerierung beim Hersteller zu gewährleisten (DIN 1988).
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht
berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12.4. Soweit der Kunde Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Wiesbaden ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.
12.5. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: März 2005
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